Ein im Ausland eingetretener Todesfall muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie der für den Wohnort der verstorbenen Person zuständigen Vertretung dazu folgende Dokumente und Informationen zukommen:
- Original der Todesurkunde
- Schweizer Identitätsausweise der verstorbenen Person (Pass und Identitätskarte); auf Wunsch der Familienangehörigen werden die entwerteten Dokumente als Andenken zurückgegeben (bitte dies im Voraus erwähnen).
- Adressangaben einer Kontaktperson der Hinterbliebenen
Aserbaidschan:
Ölüm haqqında arayış (Todesurkunde), ausgestellt als beglaubigter Auszug durch das Zivilstandsamt des Todesortes, nicht älter als 6 Monate. Die Urkunde muss in eine schweizerische Amtssprache übersetzt und mit einer Apostille versehen sein.
Turkmenistan:
Aradan çykanlygy Hakynda Šahadatnama (Todesurkunde), ausgestellt durch das Zivilstandsamt des Todesortes. Dieses Dokument darf nicht älter als 6 Monate sein und muss durch 1) das Staatsnotariat, 2) das Justizministerium und 3) das Consular Department des turkmenischen Aussenministeriums beglaubigt und mit einer offiziellen Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache versehen sein.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.